Lüftungskonzept nach DIN 1946-6

 

 

Im Mai 2009 ist ganz still und leise die Novellierung der DIN 1946-6 Lüftungen in Wohngebäuden in Kraft getreten.

Durch die immer häufiger werdenden Klagen wegen Schimmelbildung nach Sanierungen gewinnt diese eine ziemliche Bedeutung.
Nach deren Einführung kehrt sich nun erstmals die "Beweislast" bei Schimmelbildung in Wohnungen um. Mussten bisher die Mieter nachweisen, dass sie richtig gelüftet haben, so liegt es nun an den Vermietern oder Eigentümern nachzuweisen, dass ein schlüssiges Lüftungskonzept erstellt wurde. Der Vermieter wiederum kann sich an die bauausführenden Firmen, oder im Falle eines Planers (Architekt) an diesen wenden. Schlägt der Nachweis fehl, handelt es sich nun um einen Baumangel. Bei Sanierungen tritt die Nachweispflicht schon beim Tausch von 1/3 der Fenster auf, beim EFH beim Dämmen 1/3 des Daches.
Die nachzuweisenden Luftvolumenströme sind in 4 Stufen gegliedert, wobei die erste Stufe = Lüftung zum Feuchteschutz bei geschlossenen Fenstern über Fugenundichtigkeiten nachzuweisen ist. Gelingt dies nicht, weil das Haus zu dicht ist, muss man eine lüftungstechnische Maßnahme nachweisen. Auch die zweite Stufe = Mindestlüftung sollte eigentlich ohne Fensterlüftung auskommen, was aber bedeutet, dass man nun das Haus mit rechnerisch definierten Außenwand-luftdurchlässe versehen muss. Nur so kann man die geforderten Luftvolumenströme sicherstellen die eine mögliche Schimmelbildung verhindern können.

 

 

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Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 sorgt für Rechtssicherheit und beugt Feuchteschäden vor

(29.7.2014) Wohnungen müssen ausreichend gelüftet werden, damit feuchte Luft abgeführt und Schimmelbildung vermieden werden kann. Tritt dennoch Schimmel in Mietwohnungen auf, drohen sowohl Mieter als auch Vermieter negative Folgen, die von Renovierungskosten bis hin zu gesundheitlichen Beschwerden führen.

Wer trägt die Verantwortung bei Schimmelschäden durch unzureichende Lüftung?

Neben dem Mieter besteht auch für Planer, Bauherren und Bauausführende ein Re­gressrisiko. Gegensätzliche Gerichtsurteile sorgen aber für eine unklare Rechts­lage. Damit Bauherren und Modernisierer auf der sicheren Seite sind und Schimmel erst gar nicht entsteht, empfehlen der Fachverband Gebäude-Klima e.V. (FGK) und Rechtsanwalt Joachim Garbe-Emden ...

  • die Erstellung eines Lüftungskonzepts nach DIN 1946-6 sowie
  • den Einsatz einer kontrollierten Wohnungslüftungsanlage.

Zur Erinnerung: Bei gut gedämmten, den Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) entsprechenden Gebäuden findet nur ein minimaler natürlicher Luftwechsel statt. Um ohne technische Hilfe trotzdem den empfohlenen Mindestluftwechsel zu erreichen, müssten die Bewohner ...

  • bis zu fünf Mal am Tag
  • für mehrere Minuten Stoßlüften.

Dies ist aber nicht nur für Berufstätige im Alltag kaum durchführbar, was auch das Mietrecht anerkennt. „Zwar ist die Rechtsprechung hier nicht ganz eindeutig. Eine ungeschriebene Anforderung besagt jedoch, dass ein Mieter grundsätzlich nur mor­gens und abends lüften muss", erklärt Rechtsanwalt Joachim Garbe-Emden aus Ber­lin, der sich seit 25 Jahren mit dem Thema befasst: „Der Mieter selbst haftet nur bei grobem Fehlverhalten. Ein Mietobjekt muss so beschaffen sein, dass es die erforder­liche Raumluftqualität bei üblichem Wohnverhalten gewährleistet. Ansonsten kann der Mieter sogar die Miete mindern, kündigen oder Schadenersatz verlangen.“

Die Rechtsprechung erkennt mangelhafte Belüftung schon seit Jahren als Bauman­gel an, für den im Zweifel auch Architekten und Bauausführende haften. Auch die EnEV fordert, dass zu errichtende Gebäude so auszuführen sind, „dass der zum Zwe­cke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sicherge­stellt ist“ - ohne besonderes Zutun der Bewohner.

Empfehlung: Erstellung eines Lüftungskonzepts nach DIN 1946-6

Um auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen der FGK und RA Garbe-Emden deshalb bei Neubau, Bestandssanierung und bei bereits bestehenden Schimmelproblemen die Erstellung eines Lüftungskonzepts nach DIN 1946-6 (Raumlufttechnik - Teil 6: Lüf­tung von Wohnungen - Allgemeine Anforderungen, Anforderungen zur Bemessung, Ausführung und Kennzeichnung, Übergabe/Übernahme (Abnahme) und Instandhal­tung).

Das Lüftungskonzept wird vom Bauherren beim Fachunternehmen beauftragt und sollte sich laut FGK in nur wenigen Minuten kostengünstig erstellen lassen. Der Prü­fung der Notwendigkeit für lüftungstechnische Maßnahmen folgt dabei gegebenen­falls die Auswahl eines geeigneten Lüftungssystems.

Besonders vorteilhaft sind Maßnahmen, die eine ausreichende Wohnungslüftung un­abhängig vom Verhalten der Bewohner sicherstellen. Die kontrollierte Wohnungslüf­tung empfiehlt sich hier besonders, weiß Claus Händel, Technischer Referent beim FGK: „Sie sorgt nicht nur für ein gesundes, behagliches Raumklima und beugt Feuch­teschäden und damit Rechtsstreitigkeiten vor, sondern spart durch integrierte Be­darfsregelung oder Wärmerückgewinnung auch noch eine Menge Energie - wovon sowohl Mieter, als auch Vermieter profitieren.“

 

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Dipl.-Ing.(FH) Peter Eckert

Ingenieurbüro für Bauwesen

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